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Türnotöffnungen

Türnotöffnungen:

Kein Lohn bei „Kunstfehlern”

Die von Schlüsseldiensten bei Notöffnungen eingesetzten Maß-nahmen müssen handwerklich angemessen sein. Ansonsten droht Zahlung von Schadenersatz. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 251 C 21049/04) hervor, über das die Süd-deutsche Zeitung vom 1.3.2005 berichtete. Danach hatte der Monteur eines Münchner Schlüsseldienstes bei einer Türnotöffnung mit einem Trennschleifer den Kernziehschutz zerschnitten, den Zylinder gezogen und einen neuen eingebaut. Die Rechnung betrug anstatt der ursprünglich vereinbarten 41 nun mehr als 200 Euro. Dies kam vor Gericht, nachdem sich die Auftraggeberin weigerte, die Rechnung zu bezahlen.
Nach Auffassung des Gerichtsgutachters hätte die Tür, eine Doppelfaltür, mit einfachen Mitteln, wie etwa einem Spiraftüröffner, geöffnet wer-den können. Bei einer Öffnung mit dem genannten Werkzeug hätte die Tür auch nur „eine minimale kaum sichtbare Beschädigung von ca. 1 mm Öffnung davongetragen”, so in der Urteilsbegründung. Das Gericht war überzeugt, „dass die Klägerseite nicht gemäß ordnungsgemäßer Handwerkskunst gearbeitet hat” und verurteilte die Firma zum Verzicht des Lohnes sowie zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Der eingebaute Zylinder hatte laut Süddeutsche Zeitung nicht zur Schließanlage des Hauses gepasst und musste wiederum ausgetauscht werden.
Text aus Sicherheits markt Nr.2 April 2005 SecuMedia Verlags GmbH

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